OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.01.2022
10 UF 77/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1666; BGB § 1632 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 603
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 23.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 175/20

Herausgabe von Kindern an einen VormundTante als AntragstellerinVoraussetzungen einer Kindeswohlgefährdung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 10 UF 77/21

DRsp Nr. 2022/2791

Herausgabe von Kindern an einen Vormund Tante als Antragstellerin Voraussetzungen einer Kindeswohlgefährdung

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 23.07.2021 wird zurückgewiesen.

Auch für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1666; BGB § 1632 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt als Tante vom Vormund die Herausgabe der beiden betroffenen Kinder.

Nach Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung der Antragstellerin, des Vaters, der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes in seinen Funktionen als Vormund und als allgemeiner sozialer Dienst sowie der Sachverständigen hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 23.07.2021, den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf jenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie trägt vor: