BVerfG - Beschluss vom 11.11.1999
1 BvR 1647/96
Normen:
BGB § 1626 Abs. 3 § 1684 Abs. 3 § 1685 Abs. 2, Abs. 3 ; FGG § 50 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 12.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 37 VIII M 837
LG Bonn, vom 16.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 613/95
OLG Köln, vom 01.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Wx 74/96

Herausgabeanspruch der Pflegeeltern bezüglich eines Kindes gegen die leibliche Mutter

BVerfG, Beschluss vom 11.11.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 1647/96

DRsp Nr. 2005/16290

Herausgabeanspruch der Pflegeeltern bezüglich eines Kindes gegen die leibliche Mutter

1. Der Grundrechtsschutz der Pflegefamilie aus Art. 6 Abs. 1 und 3 GG beeinflußt auch das Verfahrensrecht. Das Verfahren muss somit grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Das Abweichen von einem fachpsychologischen Gutachten bedarf daher einer eingehenden Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde des Gerichts.2. Auch ist es mit Blick auf die Grundrechte des Pflegekindes aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und der Pflegeeltern aus Art. 6 Abs. 1 und 3 GG fraglich, ob die Instanzgerichte den genannten Grundrechten noch Rechnung getragen haben, wenn sie den Antrag auf Herausgabe trotz der Ausführungen der Sachverständigen und der Dauer des Aufenthalts bei den Pflegeeltern abgelehnt und zugleich die Einräumung einer Umgangsbefugnis versagt haben.