BGH - Beschluss vom 10.03.2021
XII ZB 243/20
Normen:
BGB § 1568a Abs. 1; BGB § 1568a Abs. 2; FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
BGHZ 229, 101
FamRB 2021, 229
FamRZ 2021, 834
MDR 2021, 622
NJW 2021, 1527
NZM 2021, 543
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 120/18
OLG Hamm, vom 24.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen II-9 UF 78/19

Herausgabeanspruch eines geschiedenen Ehegatten auf eine in seinem Alleineigentum stehende Wohnung hinsichtlich Sperrwirkung; Erlöschen des Anspruchs auf Überlassung der Ehewohnung ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung

BGH, Beschluss vom 10.03.2021 - Aktenzeichen XII ZB 243/20

DRsp Nr. 2021/5758

Herausgabeanspruch eines geschiedenen Ehegatten auf eine in seinem Alleineigentum stehende Wohnung hinsichtlich Sperrwirkung; Erlöschen des Anspruchs auf Überlassung der Ehewohnung ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung

a) Der aus dem Eigentum folgende Herausgabeanspruch eines Ehegatten ist auch nach Rechtskraft der Scheidung nicht zulässigerweise als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG durchsetzbar, solange der Anwendungsbereich des § 1568 a BGB und damit das Ehewohnungsverfahren nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG eröffnet ist (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 212, 133 = FamRZ 2017, 22).b) Ob es sich (noch) um eine Ehewohnung im Sinne des § 1568 a BGB handelt, ist nach der Situation im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht bezogen auf den Zeitpunkt der die Wohnung betreffenden Entscheidung zu beurteilen.c) Der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung gemäß § 1568 a Abs. 1 und 2 BGB erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 2020 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1568a Abs. 1; BGB § 1568a Abs. 2; FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

A.