I.
Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Während der Antragsgegner aus der ehelichen Wohnung in der ... Straße in ... am 06.05.2004 ausgezogen ist, wird diese noch weiterhin von der Antragstellerin bewohnt.
Im Zuge seines Auszugs aus dem ehelichen Anwesen im Mai 2004 hat der Antragsgegner ohne Einwilligung und Absprache mit der Antragstellerin folgende Gegenstände mitgenommen:
- einen Barock-Schrank (Antik, Breite ca. 1,8 m, Tiefe 0,6 m, Höhe ca. 2 m, zweitürig mit zwei Schubladen im Sockel, innen mit mehreren nachträglich eingesetzten Fußböden, Holz außen: Eiche und Nußbaum),
- zwei Weihnachtsengel und einen Engel mit Kerze (handbemalt) ,
- einen Wäschetrockner, Marke Siemens, weißes Gehäuse,
- eine Designer-Schreibtischlampe (Tiziani, schwarz),
- fünf Rotweingläser und mindestens vier Weißweingläser (jeweils Marke Riedel), sowie
- einen Fleisch-Fonduetopf.
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