OLG Nürnberg - Beschluss vom 05.08.2005
7 UF 382/05
Normen:
BGB § 861 § 1361a ;
Fundstellen:
FuR 2006, 94
MDR 2006, 519
NJW-RR 2006, 149
OLGReport-Nürnberg 2005, 846
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 110 F 134/05

Herausgabeanspruch gegen Ehegatten, der nach der Trennung einen Hausratsgegenstand durch verbotene Eigenmacht an sich gebracht hat

OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.08.2005 - Aktenzeichen 7 UF 382/05

DRsp Nr. 2005/18016

Herausgabeanspruch gegen Ehegatten, der nach der Trennung einen Hausratsgegenstand durch verbotene Eigenmacht an sich gebracht hat

»Bringt ein Ehegatte nach der Trennung einen Hausratsgegenstand durch verbotene Eigenmacht an sich, besteht ein Herausgabeanspruch des anderen Ehegatten jedenfalls dann nicht, wenn der Hausratsgegenstand nach § 1361 a Abs. 1 oder 2 BGB dem Ehegatten zuzuweisen ist, der ihn an sich gebracht hat.«

Normenkette:

BGB § 861 § 1361a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Während der Antragsgegner aus der ehelichen Wohnung in der ... Straße in ... am 06.05.2004 ausgezogen ist, wird diese noch weiterhin von der Antragstellerin bewohnt.

Im Zuge seines Auszugs aus dem ehelichen Anwesen im Mai 2004 hat der Antragsgegner ohne Einwilligung und Absprache mit der Antragstellerin folgende Gegenstände mitgenommen:

- einen Barock-Schrank (Antik, Breite ca. 1,8 m, Tiefe 0,6 m, Höhe ca. 2 m, zweitürig mit zwei Schubladen im Sockel, innen mit mehreren nachträglich eingesetzten Fußböden, Holz außen: Eiche und Nußbaum),

- zwei Weihnachtsengel und einen Engel mit Kerze (handbemalt) ,

- einen Wäschetrockner, Marke Siemens, weißes Gehäuse,

- eine Designer-Schreibtischlampe (Tiziani, schwarz),

- fünf Rotweingläser und mindestens vier Weißweingläser (jeweils Marke Riedel), sowie

- einen Fleisch-Fonduetopf.