OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.08.2003
15 U 76/01
Normen:
BGB § 667 ; BGB § 670 ; BGB § 1840 ; BGB § 1843 ; BGB § 1892 ; BGB § 1908i ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1601
OLGReport-Karlsruhe 2004, 376
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 16.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 59/00

Herausgabeansprüche des Betreuten gegen den Betreuer - Umfang des Verwendungsnachweises im Zusammenhang mit Aufwendungen des Betreuers für den Betreuten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2003 - Aktenzeichen 15 U 76/01

DRsp Nr. 2004/5706

Herausgabeansprüche des Betreuten gegen den Betreuer - Umfang des Verwendungsnachweises im Zusammenhang mit Aufwendungen des Betreuers für den Betreuten

»1. Im Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem sind die Vorschriften des Auftragsrechts entsprechend anzuwenden. 2. Entnimmt der Betreuer bestimmte Geldbeträge dem Vermögen des Betreuten, so hat er diese gemäß § 667 BGB an diesen herauszugeben, soweit er nicht nachweist, dass das Geld im Rahmen der Betreuung bestimmungsgemäß verwendet worden ist. 3. Ob und inwieweit das Vormundschaftsgericht Abrechnungen des Betreuers beanstandet oder "genehmigt" hat, ist für Ansprüche des Betreuten ohne Bedeutung.«

Normenkette:

BGB § 667 ; BGB § 670 ; BGB § 1840 ; BGB § 1843 ; BGB § 1892 ; BGB § 1908i ;

Tatbestand:

Der im Jahr 1... geborene Kläger und der Beklagte sind Brüder. Mit Beschluss vom 27.12.1990 ordnete das Amtsgericht Ettlingen - Vormundschaftsgericht - Gebrechlichkeitspflegschaft für den Kläger an, wobei der Beklagte zum Pfleger bestellt wurde. Mit der Neuregelung des Pflegschaftsrechts ging die Pflegschaft am 01.01.1992 in eine Betreuung über. Mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 26.02.1999 wurde der Beklagte als Betreuer entlassen. Gleichzeitig wurde Frau C. S. zur Betreuerin bestellt.