BGH - Urteil vom 26.03.1997
XII ZR 250/95
Normen:
BGB § 1363 § 1408 § 1378 Abs. 3 S. 3 § 138 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1224
DNotZ 1999, 514
DRsp I(165)251i-k
EzFamR BGB § 1408 Nr. 13
EzFamR aktuell 1997, 228
FPR Service 05 III
FamRZ 1997, 800
JuS 1998, 82
MDR 1997, 745
NJW 1997, 2239
NJWE-FER 1997, 194
WM 1997, 1629
ZIP 1997, 1287
Vorinstanzen:
OLG München,
AG Augsburg,

Herausnahme des Betriebsvermögens des Unternehmer-Ehegatten im Zugewinnausgleich

BGH, Urteil vom 26.03.1997 - Aktenzeichen XII ZR 250/95

DRsp Nr. 1997/4443

Herausnahme des Betriebsvermögens des Unternehmer-Ehegatten im Zugewinnausgleich

»Zur Wirksamkeit eines Ehevertrages, der den gesetzlichen Güterstand dahin modifiziert, daß das Betriebsvermögen des Unternehmer-Ehegatten nicht dem Zugewinnausgleich unterfällt.«

Normenkette:

BGB § 1363 § 1408 § 1378 Abs. 3 S. 3 § 138 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer im Scheidungsverbund erhobenen Stufenklage auf Zugewinnausgleich über den Umfang der vom Ehemann (Antragsgegner) zu erteilenden Auskunft über den Bestand seines Endvermögens.

Aus der 1968 geschlossenen Ehe der Parteien sind sieben Kinder hervorgegangen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann am 16. Februar 1993 zugestellt worden.

Der Ehemann ist selbständiger Unternehmer. In der Ehezeit entwickelte sich sein Unternehmen von einem kleinen mittelständischen Betrieb zu einem Großunternehmen mit derzeit mehr als 1800 Mitarbeitern im In- und Ausland.

Auf der Grundlage eines notariell beurkundeten Vorvertrages vom 19. Dezember 1988 schlossen die Parteien am 10. Oktober 1989 in der Form des § 1410 BGB einen "Ehevertrag und Unterhaltsvertrag".