OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.03.2019
13 UF 7/19
Normen:
FamFG § 49 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 232/18

Herausnahme eines neugeborenen Kindes aus dem Haushalt der alleinsorgeberechtigten Kindesmutter

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2019 - Aktenzeichen 13 UF 7/19

DRsp Nr. 2019/13524

Herausnahme eines neugeborenen Kindes aus dem Haushalt der alleinsorgeberechtigten Kindesmutter

Die Beschwerde des Jugendamts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 18.12.2018 wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Kindeseltern ihre außergerichtlichen Kosten der I. Instanz selbst zu tragen haben.

Das Jugendamt trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Der Kindesmutter wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Schubert, Senftenberg.

Dem Kindesvater wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Frenzel, Lauchhammer.

Normenkette:

FamFG § 49 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das beschwerdeführende Jugendamt erstrebt im Wege der einstweiligen Anordnung die Herausnahme eines neugeborenen Kindes aus dem derzeitigen Haushalt der alleinsorgeberechtigten Kindesmutter.

Aufgrund einer vorgeburtlichen Gefahrenmeldung vom 19.10.2018 hat das Amtsgericht ein kindesschutzrechtliches Hauptsacheverfahren eröffnet (AG Senftenberg 32 F 196/18) und unter dem 16.10.2018 gegenüber den Kindeseltern einen engmaschigen Auflagenbeschluss erlassen (vgl. 76 ff. BA).

Die am ... 1994 geborene Kindesmutter hat am ... 2018 eine Tochter entbunden.