OLG Koblenz - Urteil vom 29.05.2008
7 UF 812/07
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 261 ; ZPO § 623 ; ZPO § 628 ;
Fundstellen:
FamRB 2008, 341
FamRZ 2008, 1965
MDR 2008, 1219
NJW 2008, 2929
OLGReport-Koblenz 2008, 632
Vorinstanzen:
AG Idar-Oberstein, vom 08.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 706/05

Herbeiführung des Scheidungsverbundes durch Einreichung eines reinen Prozesskostenhilfeantrags für eine Folgesache

OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 7 UF 812/07

DRsp Nr. 2008/18011

Herbeiführung des Scheidungsverbundes durch Einreichung eines reinen Prozesskostenhilfeantrags für eine Folgesache

»Bereits die Einreichung eines reinen Prozesskostenhilfeantrags für eine Folgesache führt zur Herbeiführung des Scheidungsverbundes; die Folgesache muss hierzu noch nicht als solche anhängig sein (Ankündigung einer Antragstellung "nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe").«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 261 ; ZPO § 623 ; ZPO § 628 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Scheidung der am 28.01.1988 geschlossenen Ehe der Parteien. Der Antragsteller ist Amerikaner und Angehöriger der US-Army, die Antragsgegnerin ist Deutsche und seit Anfang 2002 als Zivilangestellte bei der US-Army tätig. Aus der Ehe sind zwei, im Juni 1988 und im September 1991 geborene Kinder hervorgegangen. Bei Zustellung des Scheidungsantrags am 07.12.2005 war der Antragsteller in den Irak abkommandiert, hatte aber ebenso wie die Antragsgegnerin seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Inzwischen lebt der Antragsteller in den USA.