OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.04.2021
6 UF 35/21
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2 S. 1; FamFG § 81; FamFG § 84;
Vorinstanzen:
AG Frankenthal, - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 6/21

Herstellung einer gemeinsamen elterlichen Sorge im Wege des vereinfachten VerfahrensZurückverweisung ohne Antrag eines BeteiligtenPrüfung des Kindeswohls

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.04.2021 - Aktenzeichen 6 UF 35/21

DRsp Nr. 2021/13674

Herstellung einer gemeinsamen elterlichen Sorge im Wege des vereinfachten Verfahrens Zurückverweisung ohne Antrag eines Beteiligten Prüfung des Kindeswohls

Eine Zurückverweisung ohne Antrag eines Beteiligten kann erfolgen, wenn das Familiengericht unzutreffend im vereinfachten schriftlichen Verfahren nach § 155 a Abs. 3 FamFG entschieden hat und daher die in einem Sorgerechtsverfahren erforderliche umfassende Prüfung des Kindeswohls aus formellen Gründen unterblieben ist.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der angefochtene Beschluss aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht - Familiengericht - Frankenthal zurückverwiesen.

II.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtsgebühren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 2 S. 1; FamFG § 81; FamFG § 84;

Gründe

I.