BGH - Beschluß vom 06.12.2006
XII ZR 97/04
Normen:
ZPO § 145 Abs. 1 § 260 § 640c Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 255
BGHReport 2007, 257
BGHZ 170, 152
FamRZ 2007, 359
FamRZ 2007, 368
JuS 2007, 491
MDR 2007, 466
MDR 2007, 467
NJW 2007, 909
NJW 2007, 912
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 06.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 UF 235/03
AG Köln, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 307 F 177/03

Hilfstrennung bei unzulässiger Verbindung von Haupt-und Hilfsantrag

BGH, Beschluß vom 06.12.2006 - Aktenzeichen XII ZR 97/04

DRsp Nr. 2007/707

Hilfstrennung bei unzulässiger Verbindung von Haupt-und Hilfsantrag

»Zur Prozesstrennung haupt- und hilfsweise erhobener Klagen in der Revisionsinstanz, wenn über diese wegen des gesetzlichen Verbindungsverbots des § 640 c Abs. 1 Satz 1 ZPO in den Vorinstanzen nicht einheitlich hätte verhandelt und entschieden werden dürfen.«

Normenkette:

ZPO § 145 Abs. 1 § 260 § 640c Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger hatte mit Jugendamtsurkunde vom 16. Januar 1984 anerkannt, Vater des am 12. September 1983 geborenen Beklagten zu 2 zu sein. Mit dessen Mutter, der Beklagten zu 1, war und ist er nicht verheiratet.

Inzwischen bezweifelt der Kläger seine biologische Vaterschaft und begehrt mit seiner Klage in erster Linie, die Beklagten entsprechend einer von ihnen inzwischen widerrufenen Einverständniserklärung zur Mitwirkung an einer Abstammungsbegutachtung zu verurteilen. Hilfsweise begehrt er mit seiner insoweit nur gegen den Beklagten zu 2 erhobenen Klage, festzustellen, dass er nicht dessen Vater sei.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1987 veröffentlicht ist, hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.