OLG Naumburg - Beschluss vom 26.05.2005
14 WF 6/05
Normen:
ZPO § 99 Abs. 1 ; ZPO § 321a ; ZPO § 567 Abs. 1 ; ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2 ; ZPO § 572 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 929
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 830/03

Hinfälligkeit der von der Rechtsprechung entwickelten außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit

OLG Naumburg, Beschluss vom 26.05.2005 - Aktenzeichen 14 WF 6/05

DRsp Nr. 2005/10643

Hinfälligkeit der von der Rechtsprechung entwickelten außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit

»Die von der Rechtsprechung entwickelte außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit ist spätestens seit der Neuregelung des § 321a ZPO und der Entscheidung des BverfG vom 30.4.2004 (NJW 2003, 1924) obsolet geworden.«

Normenkette:

ZPO § 99 Abs. 1 ; ZPO § 321a ; ZPO § 567 Abs. 1 ; ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2 ; ZPO § 572 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten allein gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Amtsgericht Wittenberg vom 08.12.2004 (Bl. 73 ff. d. A.) ist mangels Anfechtung der Hauptsache gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig.

Eine weitergehende Beschwerdebefugnis ist nach § 567 Abs. 1 ZPO offenkundig nicht eröffnet.

2. Eine früher von der Rechtsprechung gleichsam praeter legem entwickelte außerordentliche Beschwerdemöglichkeit wegen so genannter greifbarer Gesetzeswidrigkeit soll nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (BVerfG, NJW 2003, 1924 - 1929) nicht mehr in Betracht kommen und dürfte auf jeden Fall durch die Neufassung des § 321 a ZPO nach dem Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 09. Dezember 2004 (BGBl. 2004, Teil I, S. 3220, Art. 1 Nr. 1) obsolet geworden sein.