BGH - Beschluss vom 19.11.2014
XII ZB 522/14
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2015, 552
FamRZ 2015, 247
FF 2015, 85
NJW 2015, 8
ZIP 2015, 500
FuR 2015, 156
NJW 2015, 1460
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 612 F 151/04
OLG Frankfurt am Main, vom 27.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 333/11

Hinreichende Bestimmtheit von Berufungsanträgen durch Einreichen von Schriftsätzen innerhalb der Begründungsfrist bzgl. Umfangs und Ziels der Anfechtung des Urteils; Stellen eines unbezifferten Antrags in der Berufungsinstanz

BGH, Beschluss vom 19.11.2014 - Aktenzeichen XII ZB 522/14

DRsp Nr. 2015/666

Hinreichende Bestimmtheit von Berufungsanträgen durch Einreichen von Schriftsätzen innerhalb der Begründungsfrist bzgl. Umfangs und Ziels der Anfechtung des Urteils; Stellen eines unbezifferten Antrags in der Berufungsinstanz

a) Berufungsanträge sind gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO hinreichend bestimmt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443).b) Ein unbezifferter Antrag kann grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz gestellt werden (im Anschluss an BGH Urteil vom 9. Oktober 1974 - IV ZR 164/73 - WM 1974, 1162).c) Die prozessuale Selbständigkeit der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bedingt, dass über jeden in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung durch Teil- oder Schlussurteil zu befinden ist. Nach rechtskräftigem Erlass eines Auskunftsurteils kann das Verfahren nur auf Parteiantrag fortgesetzt werden (im Anschluss an BGH Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11 - FamRZ 2012, 1296).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 2014 aufgehoben.