BVerwG - Urteil vom 01.09.2005
2 C 15.04
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3, 6 Abs. 1, 33 Abs. 5 ; BeamtVG § 53 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, Abs. 7, Abs. 8 ;
Fundstellen:
BVerwGE 124, 178
DVBl 2006, 313
DÖV 2006, 267
NVwZ 2006, 606
ZBR 2006, 133
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 438/03

Hinterbliebenenversorgung; Zusammentreffen von Versorgungsanspruch und Verwendungseinkommen; Wegfall des versorgungsrechtlichen Mindestbelassungsbetrages auch bei Angestellten im öffentlichen Dienst

BVerwG, Urteil vom 01.09.2005 - Aktenzeichen 2 C 15.04

DRsp Nr. 2005/20555

Hinterbliebenenversorgung; Zusammentreffen von Versorgungsanspruch und Verwendungseinkommen; Wegfall des versorgungsrechtlichen Mindestbelassungsbetrages auch bei Angestellten im öffentlichen Dienst

»Der vollständige Wegfall des vermögensrechtlichen Mindestbelassungsbetrages nach § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG ist auch dann mit höherrangigem Recht vereinbar, wenn ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener des Beamten Verwendungseinkommen aus einer Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bezieht.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3, 6 Abs. 1, 33 Abs. 5 ; BeamtVG § 53 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5, Abs. 7, Abs. 8 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin, Witwe eines Oberamtsrates, der im Dienst des Beklagten stand, ist Angestellte in einer Behörde des Beklagten und in der Vergütungsgruppe BAT II a eingestuft. Mit Bescheid vom 7. Januar 2003 setzte der Beklagte das Witwengeld mit 60 % der Versorgungsbezüge des verstorbenen Ehemannes der Klägerin fest. Zur Auszahlung des Witwengeldes kam es unter Bezugnahme auf § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG nicht.