OLG München - Beschluss vom 04.08.2005
33 Wx 36/05
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; BGB § 1846 § 1906 ; FGG § 69f § 70h Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 62
OLGReport-München 2006, 26

Hinweis des Beschwerdegerichts auf Antragsumstellung bei Erledigung des Unterbringungsverfahrens - gerichtliche Bestellung eines Beistands in Eilfällen zivilrechtlicher Unterbringung

OLG München, Beschluss vom 04.08.2005 - Aktenzeichen 33 Wx 36/05

DRsp Nr. 2005/14472

Hinweis des Beschwerdegerichts auf Antragsumstellung bei Erledigung des Unterbringungsverfahrens - gerichtliche Bestellung eines Beistands in Eilfällen zivilrechtlicher Unterbringung

»1. Erledigt sich ein Unterbringungsverfahren - z. B. durch Entlassung des Betroffenen aus der geschlossenen Abteilung eines Bezirkskrankenhauses - während eines sofortigen Beschwerdeverfahrens, so hat das Beschwerdegericht den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen darauf hinzuweisen, dass er die Möglichkeit hat, seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung umzustellen.2. Das Gericht ist in Eilfällen einer zivilrechtlichen Unterbringung verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein vorläufiger Betreuer (§ 69f FGG) zur Seite gestellt wird.«

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; BGB § 1846 § 1906 ; FGG § 69f § 70h Abs. 3 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 23.11.2004 gemäß § , § Abs. die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 3.1.2005 einstweilen angeordnet. Der Betroffene leide an einer Schizophrenie/paranoiden Psychose. Es bestehe deshalb die Gefahr, dass er sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge.