BGH - Urteil vom 19.09.2013
IX ZR 322/12
Normen:
BGB § 675 Abs. 1; BRAO § 43a Abs. 4;
Fundstellen:
DB 2013, 2739
DB 2013, 8
FamRB 2013, 395
FuR 2014, 236
FuR 2014, 3
MDR 2013, 1495
NJW 2013, 32
NJW 2013, 3725
NJW 2013, 6
VersR 2014, 336
WM 2014, 87
Vorinstanzen:
AG Gummersbach, vom 06.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 76/11
LG Köln, vom 21.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 69/12

Hinweis eines Anwaltes auf gebührenrechtliche und vertretungsrechtliche Folgen einer gemeinsamen Beratung von Eheleuten

BGH, Urteil vom 19.09.2013 - Aktenzeichen IX ZR 322/12

DRsp Nr. 2013/22796

Hinweis eines Anwaltes auf gebührenrechtliche und vertretungsrechtliche Folgen einer gemeinsamen Beratung von Eheleuten

Suchen Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sich in ihrer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, hat der Anwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen einer solchen Beratung hinzuweisen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. November 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 675 Abs. 1; BRAO § 43a Abs. 4;

Tatbestand

Der Beklagte suchte die klagende Rechtsanwältin zu einer anwaltlichen Beratung in einer Scheidungsangelegenheit am 10. März 2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau auf. Zu Beginn des Gesprächs ergab sich, dass die Eheleute unterschiedliche Vorstellungen über die Modalitäten der Trennung und der Scheidung hatten. Wunschgemäß versandte die Klägerin das Protokoll über das Beratungsgespräch an sie beide. Die Ehefrau mandatierte daraufhin andere Anwälte. Nachdem die Klägerin weiterhin für den Beklagten tätig geworden war, kündigte dieser am 26. April 2011 das Mandat. Die Klägerin rechnete ihre Leistungen in Höhe von 1.811,36 € gegenüber dem Beklagten ab. Dieser beglich die Rechnung nicht und beauftragte ebenfalls andere Anwälte mit der Vertretung seiner familienrechtlichen Interessen.