LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.01.2013
5 Ta 10/13
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1352 c/12

Hinweispflicht des Gerichts zur Vervollständigung des Prozesskostenhilfeantrags

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.01.2013 - Aktenzeichen 5 Ta 10/13

DRsp Nr. 2013/2722

Hinweispflicht des Gerichts zur Vervollständigung des Prozesskostenhilfeantrags

Aus der gesetzlichen Intention des § 118 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO folgt, dass das Gericht den Antragsteller auf fehlende Angaben in der PKH-Erklärung sowie fehlende Unterlagen / Belege hinweisen und zur Abgabe einer vollständigen Erklärung und Beibringung fehlender Belege unter Fristsetzung auffordern soll.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Ratenzahlungsanordnung im Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 06.12.2013 aufgehoben. Der Kläger hat derzeit keine Ratenzahlungen auf die Prozesskosten zu leisten.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe

I.

Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Kläger gegen die im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss angeordnete Ratenzahlung.