OLG Zweibrücken - Beschluss vom 18.12.2015
6 UF 94/15
Normen:
BGB § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRB 2016, 191
FamRZ
FuR 2016, 425
NJW-RR 2016, 262
Vorinstanzen:
AG Kandel, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 104/15

Hinzufügung des bisherigen Familiennamens des Angenommenen bei der Adoption eines wenige Wochen nach dem Erlass des Annahmebeschlusses volljährig werdenden Minderjährigen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.12.2015 - Aktenzeichen 6 UF 94/15

DRsp Nr. 2016/1655

Hinzufügung des bisherigen Familiennamens des Angenommenen bei der Adoption eines wenige Wochen nach dem Erlass des Annahmebeschlusses volljährig werdenden Minderjährigen

Die großzügigen Maßstäbe, die hinsichtlich der Hinzufügung des bisherigen Familiennamens bei der Volljährigenadoption gelten, sind auch auf die Adoption eines Minderjährigen anzuwenden, der wenige Wochen nach dem Erlass des Annahmebeschlusses volljährig wird.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Angenommenen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kandel vom 15. Oktober 2015 in seinen Nr. 2 und 3. geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Angenommene führt nunmehr den Geburtsnamen A.-B.

2.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;

Gründe

Im Rahmen ihrer durch Beschluss das Amtsgerichts - Familiengericht - Kandel vom 15. Oktober 2015 ausgesprochenen Annahme als Kind begehrt die Angenommene mit ihrer Beschwerde noch die Voranstellung ihres bisherigen Familiennamens A. zu dem durch die Adoption begründeten neuen Familiennamen B. und hat damit in der Sache Erfolg.