FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 05.11.2009
4 K 4733/08
Normen:
EStG § 31; EStG § 32 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 3; EStG § 32 Abs. 6; EStG § 62; EStG § 63; EStG § 65 Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 501

Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs bei Gewährung von Kinderfreibetrag, auch wenn Kindergeld nicht ausbezahlt wurde; kein Kinderfreibetrag bei bestandskräftiger Ablehnung des günstigeren Kindergelds

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 4 K 4733/08

DRsp Nr. 2010/1801

Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs bei Gewährung von Kinderfreibetrag, auch wenn Kindergeld nicht ausbezahlt wurde; kein Kinderfreibetrag bei bestandskräftiger Ablehnung des günstigeren Kindergelds

1. Ist der Abzug des Kinderfreibetrags günstiger als der Anspruch auf Kindergeld, erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Abzugs der Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz. 4 EStG um den Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn der Kindergeldanspruch von den Berechtigten nicht realisiert wurde und eine Kindergeldauszahlung nicht erfolgt ist. 2. Die obligatorische Günstigerprüfung zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld wurde nicht als Wahlrecht ausgestaltet, so dass ein - gegenüber dem Kindergeld ungünstigerer - Kinderfreibetrag auch dann nicht angesetzt werden kann, wenn die Gewährung des günstigeren Kindergeldes unterblieben ist. 3. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht, wenn der Verlust der Kindergeldansprüche unverschuldet wäre.