FG München - Urteil vom 30.04.2003
5 K 5225/00
Normen:
BGB § 1615g ; EStG (1998) § 31 S. 5 ; EStG § 36 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1615e ; BGB § 1612b ; EStG § 32 Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1318

Hinzurechnung des tatsächlich nicht erhaltenen Kindergeldes bei Abzug eines Kinderfreibetrags wegen Zustehen eines zivilrechtlichen Ausgleichs; Abstrakt bestehender zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch i. S. des § 31 Satz 5 EStG ausreichend; Einkommensteuer 1998

FG München, Urteil vom 30.04.2003 - Aktenzeichen 5 K 5225/00

DRsp Nr. 2003/9361

Hinzurechnung des tatsächlich nicht erhaltenen Kindergeldes bei Abzug eines Kinderfreibetrags wegen "Zustehen eines zivilrechtlichen Ausgleichs"; Abstrakt bestehender zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch i. S. des § 31 Satz 5 EStG ausreichend; Einkommensteuer 1998

1. Hat der Vater den Unterhaltsanspruch des bei der Mutter lebenden Kindes in der Vergangenheit durch einen Abfindungsvertrag nach dem zwischenzeitlich außer Kraft getretenen § 1615e BGB und eine entsprechende Einmalzahlung erfüllt und wird bei seiner Einkommensteuerveranlagung der Kinderfreibetrag abgezogen, so ist das hälftige Kindergeld auch dann nach § 36 Abs. 2 EStG der Einkommensteuer hinzuzurechnen, wenn es voll an die Mutter ausbezahlt worden ist. 2. Das "Zustehen eines zivilrechtlichen Ausgleichs" i. S. von § 31 Satz 5 EStG 1998 (nunmehr: § 31 Satz 6 EStG 2002) setzt nicht voraus, dass die Geltendmachung des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs rechtlich noch möglich ist oder dass z. B. im Einzelfall aufgrund einer Vereinbarung ein klagbarer Anspruch nach § 1615g BGB a.F. besteht; vielmehr genügt ein abstrakt bestehender Ausgleichsanspruch, der zu irgendeinem Zeitpunkt bestanden hat.

Normenkette:

BGB § 1615g ; EStG (1998) § 31 S. 5 ; EStG § 36 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1615e ; BGB § 1612b ; EStG § 32 Abs. 6 ;

Tatbestand:

I.