FG München - Urteil vom 25.09.2003
5 K 1876/01
Normen:
BGB § 1612b ; EStG § 32 Abs. 6 ; EStG (1999) § 31 S. 5 ; EStG § 36 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
DB 2004, 734
DStRE 2004, 321

Hinzurechnung des tatsächlich nicht erhaltenen Kindergeldes bei Abzug eines Kinderfreibetrags wegen Zustehen eines zivilrechtlichen Ausgleichs; § 31 Satz 5 EStG - abstrakt bestehender Ausgleichsanspruch; Einkommensteuer 1999

FG München, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 5 K 1876/01

DRsp Nr. 2003/17343

Hinzurechnung des tatsächlich nicht erhaltenen Kindergeldes bei Abzug eines Kinderfreibetrags wegen "Zustehen eines zivilrechtlichen Ausgleichs"; § 31 Satz 5 EStG - abstrakt bestehender Ausgleichsanspruch; Einkommensteuer 1999

Das "Zustehen eines zivilrechtlichen Ausgleichs" i.S. von § 31 Satz 5 EStG 1999 (nunmehr: § 31 Satz 6 EStG 2002) setzt nicht voraus, dass die Geltendmachung des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs rechtlich noch möglich ist; vielmehr genügt ein abstrakt bestehender Ausgleichsanspruch, der zu irgendeinem Zeitpunkt bestanden hat.

Normenkette:

BGB § 1612b ; EStG § 32 Abs. 6 ; EStG (1999) § 31 S. 5 ; EStG § 36 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der unverheiratete Kläger wird zur Einkommensteuer beim Finanzamt M. veranlagt. Für den am 12.04.1996 geborenen Sohn des Klägers, J.B., hatte dessen Mutter, C. Sch., das Kindergeld für 1999 erhalten. Der Sohn des Klägers lebte während des Streitjahres mit seiner Mutter in H..

Im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 07.02.2001 berücksichtigte das beklagte Finanzamt einen Kinderfreibetrag in Höhe von 3.456 DM und rechnete das hälftige Kindergeld in Höhe von 1.500 DM für J.B. bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1999 hinzu.