BGH - Urteil vom 22.09.2010
XII ZR 69/09
Normen:
BGB § 313; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; BGB § 1374 Abs. 2;
Fundstellen:
DNotZ 2011, 630
FamRZ 2010, 2057
JuS 2011, 366
NJW 2011, 72
ZEV 2011, 37
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 08.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 1800/05
OLG Stuttgart, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 241/08

Hinzurechnung von unentgeltlichen Zuwendungen unter Ehegatten mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht zum Anfangsvermögen; Verhältnis der Einbeziehung von unentgeltlichen Zuwendungen unter Ehegatten in den Zugewinnausgleich zu Rückabwicklungsansprüchen

BGH, Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen XII ZR 69/09

DRsp Nr. 2010/19630

Hinzurechnung von unentgeltlichen Zuwendungen unter Ehegatten mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht zum Anfangsvermögen; Verhältnis der Einbeziehung von unentgeltlichen Zuwendungen unter Ehegatten in den Zugewinnausgleich zu Rückabwicklungsansprüchen

Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten unterfallen auch dann nicht dem § 1374 Abs. 2 BGB, wenn sie mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erfolgt sind.

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. März 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 313; BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2; BGB § 1374 Abs. 2;

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich.