BGH - Beschluss vom 07.09.2011
XII ZB 12/11
Normen:
BGB § 1629; BGB § 1796; BGB § 1909; FamFG § 7; FamFG § 9; FamFG § 158;
Fundstellen:
BGHZ 191, 48
FGPrax 2011, 293
FamRB 2011, 371
FamRZ 2011, 1788
FamRZ 2011, 1859
FuR 2012, 26
MDR 2011, 1293
NJW 2011, 3454
Vorinstanzen:
AG Leer, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen F 4237/10
OLG Oldenburg, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 UF 114/10

Hinzuziehung eines minderjährigen Kindes als formeller Verfahrensbeteiligter durch das Familiengericht im Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge; Vertretung eines minderjährigen Kindes im Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge; Entzug der prozessualen Vertretungsbefugnis eines Elternteils im Zusammenhang mit einem Kindschaftsverfahren im Fall eines erheblichen Interessengegensatzes zwischen Eltern und Kind

BGH, Beschluss vom 07.09.2011 - Aktenzeichen XII ZB 12/11

DRsp Nr. 2011/17465

Hinzuziehung eines minderjährigen Kindes als formeller Verfahrensbeteiligter durch das Familiengericht im Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge; Vertretung eines minderjährigen Kindes im Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge; Entzug der prozessualen Vertretungsbefugnis eines Elternteils im Zusammenhang mit einem Kindschaftsverfahren im Fall eines erheblichen Interessengegensatzes zwischen Eltern und Kind

a) Das minderjährige Kind ist im Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge vom Familiengericht hinzuzuziehen und somit formeller Verfahrensbeteiligter ("Muss-Beteiligter"). Ist das Kind nicht selbst verfahrensfähig und bedarf es im Verfahren daher der gesetzlichen Vertretung, so ist diese grundsätzlich von den sorgeberechtigten Eltern ungeachtet ihrer eigenen Verfahrensbeteiligung wahrzunehmen.b) Auch im Fall eines erheblichen Interessengegensatzes zwischen Eltern und Kind darf den Eltern die Vertretungsbefugnis im Zusammenhang mit einem Kindschaftsverfahren dann nicht entzogen werden, wenn bereits durch die Bestellung eines Verfahrensbeistands für eine wirksame Interessenvertretung des Kindes Sorge getragen werden kann. Dass der Verfahrensbeistand nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist, steht dem nicht entgegen.

Tenor