BGH - Urteil vom 21.07.2005
I ZR 290/02
Normen:
UrhG § 87b Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AfP 2005, 470
BGHReport 2005, 1395
BGHZ 164, 37
CR 2005, 849
GRUR 2005, 857
K&R 2006, 38
MDR 2006, 104
MMR 2005, 754
NJW 2005, 3216
ZUM 2005, 731
wrp 2005, 1267
Vorinstanzen:
OLG München, vom 10.10.2002
LG München I,

HIT BILANZ; Urheberrechtlicher Schutz von Daten in einer Datenbank

BGH, Urteil vom 21.07.2005 - Aktenzeichen I ZR 290/02

DRsp Nr. 2005/12180

"HIT BILANZ"; Urheberrechtlicher Schutz von Daten in einer Datenbank

»Ein Verstoß gegen das ausschließliche Recht eines Datenbankherstellers, die Datenbank insgesamt oder in einem nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, kann auch gegeben sein, wenn Daten entnommen und auf andere Weise zusammengefaßt werden. Auf die Übernahme der Anordnung der Daten in der Datenbank des Herstellers kommt es für den Schutz nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht an. Die andersartige Anordnung der entnommenen Daten durch den Verwender hat nicht zur Folge, daß diese ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank verlieren.«

Normenkette:

UrhG § 87b Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen sind auf dem Gebiet der Markt- und Medienforschung tätig. Sie nehmen die Beklagten wegen Vervielfältigung der von ihnen erhobenen und veröffentlichten Daten auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch. Ferner begehren sie die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.