OLG München - Beschluss vom 30.01.2008
33 Wx 10/08
Normen:
FGG § 70h Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 191 BGB ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 137
FamRZ 2008, 1117
NJW-RR 2008, 1032
OLGReport-München 2008, 287
Vorinstanzen:
LG Kempten, vom 20.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 41 T 2590/07
AG Kaufbeuren, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 452/07

Höchstfrist vorläufiger Unterbringung bei Unterbrechung durch Entlaufen

OLG München, Beschluss vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 33 Wx 10/08

DRsp Nr. 2008/5004

Höchstfrist vorläufiger Unterbringung bei Unterbrechung durch Entlaufen

»1. Wird eine vorläufige Unterbringung durch Entweichen des Betroffenen unterbrochen, ist nach dessen Wiedereinlieferung der bereits abgelaufene Vollzugszeitraum bei Verlängerungsentscheidungen in die Höchstfrist der Maßnahme einzubeziehen. Für die Fristbemessung ist in diesem Fall der Monat zu 30 Tagen zu rechnen. 2. Wird die vorläufige Unterbringung verlängert, schließt das nach Ablauf der hierbei vorgesehenen Frist einen weiteren Verlängerungsbeschluss nicht aus, sofern insgesamt die Höchstfrist von drei Monaten eingehalten wird.«

Normenkette:

FGG § 70h Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 191 BGB ;

Gründe:

I.

Für den Betroffenen, der sich bereits vierzigmal in stationärer psychiatrischer Behandlung befand, wurde am 11.9.2007 ein vorläufiger Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Alle Angelegenheiten, incl. Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post, sowie Entscheidung über den Fernmeldeverkehr" bestellt. Auf dessen Antrag hat das Amtsgericht am 11.9.2007 die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bis längstens 22.10.2007 genehmigt.