BFH - Urteil vom 28.04.2016
VI R 21/15
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ; BGB § 1602, § 1603;
Fundstellen:
BFHE 253, 403
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 10187/14

Höhe der Abzugsfähigkeit gemäß § 33 A EStG abziehbar Unterhaltsleistungen bei selbständig Tätigen

BFH, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen VI R 21/15

DRsp Nr. 2016/12828

Höhe der Abzugsfähigkeit gemäß § 33 A EStG abziehbar Unterhaltsleistungen bei selbständig Tätigen

1. Bei Selbständigen und Gewerbetreibenden, deren Einkünfte naturgemäß stärkeren Schwankungen unterliegen, ist bei der Ermittlung des Nettoeinkommens regelmäßig ein Dreijahresdurchschnitt zu bilden (Bestätigung des Senatsurteils vom 28. März 2012 VI R 31/11, BFHE 237, 79, BStBl II 2012, 769). 2. Steuerzahlungen sind von dem hiernach zugrunde zu legenden unterhaltsrelevanten Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden (Bestätigung des Senatsurteils in BFHE 237, 79, BStBl II 2012, 769). 3. Führen Steuerzahlungen für mehrere Jahre jedoch zu nicht unerheblichen Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens im Streitjahr, sind die im maßgeblichen Dreijahreszeitraum geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen zu ermitteln und vom "Durchschnittseinkommen" des Streitjahres abzuziehen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19. Februar 2015 16 K 10187/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ; BGB § 1602, § 1603;

Gründe