OLG Köln - Beschluss vom 08.05.2019
25 UF 138/11
Normen:
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 313 F 240/09

Höhe der anlässlich der internen Teilung von Versorgungsanrechten entstehenden Kosten eines Versorgungsträgers

OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 25 UF 138/11

DRsp Nr. 2022/8417

Höhe der anlässlich der internen Teilung von Versorgungsanrechten entstehenden Kosten eines Versorgungsträgers

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 31.05.2011 (313 F 240/09) unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen im Tenor zu Ziffer 2 Absatz 4 wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem A B (A) (Vers. Nr. 2923) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von € 23.930,20 nach Maßgabe des Tarifvertrags über die Versorgungszusage des A - TV-VZ-2005 sowie den Bestimmungen zur Umsetzung des Tarifvertrages zum Versorgungsausgleich, bezogen auf den 30.09.2009, übertragen.

2.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 31.05.2011 (313 F 240/09) wird auf Seite 5 unter "Die einzelnen Anrechte: Zu 1:" dahin berichtigt, dass er lautet:

Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,3023 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt.

4.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 13;

Gründe

I.