BSG - Urteil vom 19.08.2015
B 12 KR 11/14 R
Normen:
SGB V § 240 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 304
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 36/13

Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung; Berücksichtigung von Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt als Einkommen

BSG, Urteil vom 19.08.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 11/14 R

DRsp Nr. 2015/21384

Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung; Berücksichtigung von Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt als Einkommen

Ein nach einer Ehescheidung vom Unterhaltsverpflichteten dem freiwillig krankenversicherten Unterhaltsberechtigten geleisteter Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt ist der Bemessung der Beiträge mit zugrunde zu legen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. April 2014 geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Anschlussrevision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 240 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.