LSG Bayern - Urteil vom 09.05.2018
L 19 R 412/17
Normen:
SGB VI § 210 Abs. 4 S. 1; SGB VI § 210 Abs. 5; VersAusglG § 37 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 37 Abs. 2; VersAusglG § 49; VersorgAusglHärteG § 4;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1751
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 258/16

Höhe der Beitragserstattung nach Durchführung eines Versorgungsausgleiches in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 09.05.2018 - Aktenzeichen L 19 R 412/17

DRsp Nr. 2018/10230

Höhe der Beitragserstattung nach Durchführung eines Versorgungsausgleiches in der gesetzlichen Rentenversicherung

Als Anrecht im Sinne des § 37 Abs. 1 S. 1 VersAusglG ist nicht der Anspruch der ausgleichspflichtigen Person auf Beitragserstattung nach § 210 SGB VI anzusehen.

1. Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG ist, dass ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger gekürzt wird. 2. Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist, dass bereits der Versicherungsfall bei der ausgleichspflichtigen Person eingetreten ist, mithin Rentenleistungen aus einer Versicherung bezogen werden. 3. Mit dieser Regelung werden nachträglich eintretende grundrechtswidrige Auswirkungen des Versorgungsausgleiches korrigiert.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.06.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 210 Abs. 4 S. 1; SGB VI § 210 Abs. 5; VersAusglG § 37 Abs. 1 S. 1; VersAusglG § 37 Abs. 2; VersAusglG § 49; VersorgAusglHärteG § 4;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Beitragserstattung nach Durchführung eines Versorgungsausgleiches zu Lasten des Klägers.