BGH - Beschluss vom 09.03.2022
XII ZB 539/21
Normen:
VBVG a.F. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
FuR 2022, 439
MDR 2022, 854
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 10.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 XVII 140/15
LG Cottbus, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 170/18

Höhe der Betreuervergütung nach Absolvierung eines Studiums der Wirtschaftsinformatik an der Technischen Hochschule Carl Schorlemmer

BGH, Beschluss vom 09.03.2022 - Aktenzeichen XII ZB 539/21

DRsp Nr. 2022/5845

Höhe der Betreuervergütung nach Absolvierung eines Studiums der Wirtschaftsinformatik an der Technischen Hochschule "Carl Schorlemmer"

Zur Höhe der Betreuervergütung nach Absolvierung eines Studiums der Wirtschaftsinformatik an der Technischen Hochschule "Carl Schorlemmer".

Soweit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG besondere betreuungsrelevante Kenntnisse eines Betreuers einen höheren Stundensatz nur rechtfertigen, wenn sie durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind, ist davon auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Erforderlich ist daher, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Dem ist erst genügt, wenn aufgrund des erkennbaren zeitlichen Aufwands oder anderer Anhaltspunkte feststeht, dass ein erheblicher Teil der Ausbildungszeit auf die Vermittlung solchen Wissens fällt. Wissen, das durch Lebenserfahrung, Fortbildungen oder Berufspraxis erworben wurde, führt ebenso wenig zu einer erhöhten Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG wie betreuungsrelevante Kenntnisse, die gleichsam nur am Rande des Studiums vermittelt wurden.

Tenor