OLG Braunschweig - Beschluss vom 07.08.2009
2 UF 61/06
Normen:
JVEG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Helmstedt, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 119/01

Höhe der Entschädigung des Sachverständigen bei Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners

OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.08.2009 - Aktenzeichen 2 UF 61/06 - Aktenzeichen 2 UF 62/06

DRsp Nr. 2010/9740

Höhe der Entschädigung des Sachverständigen bei Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners

1. Hat ein Sachverständiger die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit einer Partei zu ermitteln und dabei zu prüfen, ob die Aufgabe, der Verkauf, die Schließung und/oder die Zusammenlegung einzelner Firmen/Gesellschaften einer Unternehmensgruppe aus unternehmerischer Sicht gerechtfertigt waren oder nur zur Reduzierung der Unterhaltsansprüche vorgenommen wurden, so ist er aus der Honorargruppe C (Unternehmensbewertung) zu entschädigen. 2. Die Kosten des Sachverständigen für die Beschäftigung einer Hilfskraft für das Korrekturenlesen des Gutachtens sind erstattungsfähig.

Die dem Sachverständigen Dipl. Kaufmann Wolfgang D für die Erstellung des Gutachtens in den Verfahren 2 UF 61/06 und 2 UF 62/06 zustehende Vergütung wird auf 95,00 Euro je Stunde und auf 60,00 Euro je Stunde für die von ihm eingesetzten Hilfskräfte, den Steuerberater F und den Dipl. Kaufmann P, festgesetzt.

Die von dem Sachverständigen D für die Vorbereitung und Ausarbeitung des Gutachtens mit insgesamt 90 Stunden angesetzte Bearbeitungszeit ist als gerechtfertigt anzusehen, ebenso der in Rechnung gestellte zeitliche Aufwand der herangezogenen Hilfskräfte.