OLG Koblenz - Beschluss vom 19.05.2014
13 WF 369/14
Normen:
ZPO § 114 S. 1; FamFG § 76; FamFG § 77;
Fundstellen:
NJW 2014, 8
NJW-RR 2015, 61
Vorinstanzen:
AG Neuwied, vom 10.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 408/13

Höhe der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

OLG Koblenz, Beschluss vom 19.05.2014 - Aktenzeichen 13 WF 369/14

DRsp Nr. 2014/9664

Höhe der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

Tenor

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neuwied vom 10.03.2014 wird dieser aufgehoben.

Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz wird die Kostenfestsetzung des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 09.01.2014 abgeändert und die der beigeordneten Verfahrensbevollmächtigten der

Antragstellerin aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten werden auf 963,90 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; FamFG § 76; FamFG § 77;

Gründe

I.

Zwischen den beteiligten Eheleuten war vor dem Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz ein Gewaltschutzverfahren anhängig. Dieses wurde im Termin am 10.12.2013 durch gerichtlichen Vergleich zum Abschluss gebracht. Zusätzlich beinhaltet der Vergleich diverse Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung. Der Verfahrenswert wurde vom Familiengericht mit 1.500 € für das Verfahren und 14.500 € für den Vergleich festgesetzt.