OLG Köln - Beschluss vom 30.09.2014
12 WF 107/14
Normen:
RVG § 48 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1314
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 10/14

Höhe der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2014 - Aktenzeichen 12 WF 107/14

DRsp Nr. 2014/18032

Höhe der Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Mehrvergleichs

Der beigeordnete Rechtsanwalt kann, wenn Verfahrenskostenhilfe für einen Vergleich auch über nicht rechtsanhängige Ansprüche bewilligt wurde, insoweit nur die Festsetzung einer 1,5-Einigungsgebühr, nicht jedoch auch einer Verfahrensgebühr oder einer Terminsgebühr verlangen.

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 04.08.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 24.07.2014 (12 F 10/14) wird zurückgewiesen.

Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens beträgt 394,13 EUR.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 1;

Gründe

I.