OLG Stuttgart - Beschluss vom 30.11.2005
18 WF 176/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ; SGB XII § 82 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2008, 36
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, vom 06.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 385/05

Höhe der im Rahmen von § 115 Abs. 1 ZPO anrechenbaren Fahrtkosten zum Arbeitsplatz

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 18 WF 176/05

DRsp Nr. 2007/16196

Höhe der im Rahmen von § 115 Abs. 1 ZPO anrechenbaren Fahrtkosten zum Arbeitsplatz

Zur Anrechnung von Fahrtkosten nach § 115 Abs. 1 ZPO kann auf § 3 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII zurückgegriffen werden. Die Zugrundelegung des für die Bewilligung von Sozialhilfe konzipierten Wertes ist jedenfalls solange anwendbar, wie ein berufstätiger Bedürftiger Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz steuerlich zu seinen Gunsten noch geltend machen kann.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ; SGB XII § 82 ;

Entscheidungsgründe:

Mit der Beschwerde wendet die Vertreterin der Staatskasse ein, den Klägern sei Ratenzahlung aufzuerlegen, weil nach Abzug der in § 115 ZPO bezeichneten Beträge noch ein einzusetzendes Nettoeinkommen der Mutter der Kläger in Höhe von 550.- EUR verbliebe und die Mutter daher Prozesskostenvorschuss in Raten von 200.- EUR bezahlen könne, so dass den Klägern in dieser Höhe Raten auferlegt werden könnten.

Das Familiengericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 9.8.2005 dagegen errechnet, dass die vorzunehmenden Abzüge die Einnahmen der Mutter übersteigen, so dass von ihr keine Ratenzahlung und damit auch kein Prozesskostenvorschuss gefordert werden könne.