Mit der Beschwerde wendet die Vertreterin der Staatskasse ein, den Klägern sei Ratenzahlung aufzuerlegen, weil nach Abzug der in § 115 ZPO bezeichneten Beträge noch ein einzusetzendes Nettoeinkommen der Mutter der Kläger in Höhe von 550.- EUR verbliebe und die Mutter daher Prozesskostenvorschuss in Raten von 200.- EUR bezahlen könne, so dass den Klägern in dieser Höhe Raten auferlegt werden könnten.
Das Familiengericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 9.8.2005 dagegen errechnet, dass die vorzunehmenden Abzüge die Einnahmen der Mutter übersteigen, so dass von ihr keine Ratenzahlung und damit auch kein Prozesskostenvorschuss gefordert werden könne.
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