Gründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 511, 511 a, 518 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist überwiegend begründet, im übrigen aber unbegründet. Aber insgesamt war daher wie erkannt zu entscheiden.