OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.09.1994
13 U 153/93
Normen:
BGB §§ 249 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Frankfurt 1994, 207
SP 1995, 271
VRS 89, 4
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 28.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 810/92

Höhe der Kosten Preise/Tarife: Erkundigungspflicht; Tarif mit Vorauszahlung; Informationspflichtverletzung durch Vermieter, Rechtsfolge nur im Mietverhältnis

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.09.1994 - Aktenzeichen 13 U 153/93

DRsp Nr. 1996/3932

Höhe der Kosten Preise/Tarife: Erkundigungspflicht; Tarif mit Vorauszahlung; Informationspflichtverletzung durch Vermieter, Rechtsfolge nur im Mietverhältnis

1. Der Geschädigte ist vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verpflichtet, mindestens drei Vergleichsangebote bei mehreren Autovermietern, davon möglichst einem überregional tätigen, einzuholen.2. Diese Verpflichtung besteht insbesondere dann, wenn besonders hohe Mietwagenkosten zu erwarten sind.3. Wird die Anmietung von einer zu hinterlegenden Kaution abhängig gemacht, so ist es zumutbar, diese bei fehlenden Eigenmitteln im Kreditwege zu finanzieren oder den Haftpflichtversicherer auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.4. Befindet sich der Haftpflichtversicherer mit den Entschädigungsleistungen in Verzug, sind eine Rechtsanwaltsbesprechungsgebühr für eine Stundungsvereinbarung mit der Mietwagenfirma und die entstandenen Kreditzinsen zu erstatten.

Normenkette:

BGB §§ 249 254 Abs. 2 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 511, 511 a, 518 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist überwiegend begründet, im übrigen aber unbegründet. Aber insgesamt war daher wie erkannt zu entscheiden.