KG - Beschluss vom 21.06.2018
25 WF 21/18
Normen:
FamGKG -KV Nr. 2005;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 17.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 160 F 650/17

Höhe der Sachverständigenkosten bei Antragsrücknahme

KG, Beschluss vom 21.06.2018 - Aktenzeichen 25 WF 21/18

DRsp Nr. 2018/8446

Höhe der Sachverständigenkosten bei Antragsrücknahme

Hat ein Beteiligter des familiengerichtlichen Verfahrens seinen Antrag zurückgenommen, so hat er nur diejenigen Sachverständigenkosten (anteilig) zu tragen, die bis zur Kenntnis des Sachverständigen von der Rücknahme des Antrags entstanden sind. Dies ist ggfls. seitens des Kostenbeamten zu ermitteln.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 17. Mai 2018 aufgehoben.

Das weitere Verfahren wird dem Amtsgericht übertragen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

FamGKG -KV Nr. 2005;

Gründe:

Die Beschwerde der Mutter ist gemäß § 57 Abs. 2 FamGKG zulässig und hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg.

Gemäß Nr. 2005 KVFamGKG schuldet die Beschwerdeführerin (anteilig), die "nach dem JVEG zu zahlenden Beträge", es kommt also nicht auf die tatsächlich gezahlten an. Daher sind ihr gegenüber nur die Beträge anzusetzen, die auch sachlich gerechtfertigt gezahlt wurden (vgl. z.B. OLG Schleswig MDR 1985, 79). Ob dies hier hinsichtlich der Sachverständigenkosten in voller Höhe der Fall ist, kann auf der Grundlage des bisherigen Sachstandes nicht festgestellt werden.