OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.08.2011
7 UF 13/11
Normen:
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 14.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 511 F 1743/10

Höhe der Teilungskosten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.08.2011 - Aktenzeichen 7 UF 13/11

DRsp Nr. 2018/97

Höhe der Teilungskosten

Teilungskosten hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Altersversorgung in einer Größenordnung von 2-3% des Wertes der jeweiligen Versorgungsanwartschaft sind auch ohne einen Höchstbetrag anzuerkennen.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Kassel - Familiengericht - vom 14.3.2011 - 511 F 1743/10 S - wird in Ziff. II Abs. 3 und 5 abgeändert und insoweit wie folgt gefasst:

Zu Lasten des für den Ehemann - Personalnummer ... - bei der X AG bestehenden Anrechts auf betriebliche Altersversorgung aus dem X Vorsorge Kapital Eins gemäß der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - X Vorsorge Kapital - vom 16.10.2008 sowie der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das - X Vorsorge Kapital - vom 16.10.2008 wird im Wege der internen Teilung gem. § 10 VersAusglG zur Begründung eines entsprechenden Anrechts nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich ein Versorgungsguthaben auf die Ehefrau übertragen in Höhe von 27.027 €, bezogen auf den 30. Juni 2010, davon entfallend 21.998 € auf den Startbaustein und 2.739 € auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld sowie 2.290 € auf die Jahresbausteine.