OLG München - Beschluss vom 14.08.2018
16 UF 627/18
Normen:
VersAusglG § 10 Abs. 1; VersAusglG § 13;
Vorinstanzen:
AG München, vom 04.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 566 F 4245/17

Höhe der Teilungskosten

OLG München, Beschluss vom 14.08.2018 - Aktenzeichen 16 UF 627/18

DRsp Nr. 2019/4940

Höhe der Teilungskosten

Es ist nicht zu beanstanden, wenn in der Teilungsordnung einer Privatbank vorgesehen ist, dass im Fall der internen Teilung Teilungskosten in Höhe von 2,5% des Kapitalwerts des Ehezeitanteils je Anrecht, jedoch mindestens Kosten in Höhe von 0,3% und höchstens in Höhe von 2% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, bezogen auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes, erhoben werden.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) ... wird Ziffer 2. Abs. 6 und 7 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 04.05.2018, Az. 566 F 4245/17, abgeändert und neu gefasst wie folgt:

II. III. IV. V. 1.