OLG München - Beschluss vom 20.06.2017
16 UF 1482/16
Normen:
Vorinstanzen:
AG München, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 542 F 22302/15

Höhe der Teilungskosten bei interner Teilung eines AnrechtsDurchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

OLG München, Beschluss vom 20.06.2017 - Aktenzeichen 16 UF 1482/16

DRsp Nr. 2018/11676

Höhe der Teilungskosten bei interner Teilung eines Anrechts Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung der Teilungskosten eines Anrechts in Höhe von 2-3 % des in der Ehezeit erworbenen Kapitalwerts bestehen keine Bedenken, wenn ein Höchstbetrag vorgesehen wird, der in der Regel maximal 500 EUR betragen darf. Jedoch ist dem Versorgungsträger die Möglichkeit offen zu lassen, darzulegen, dass ein Höchstbetrag in Höhe von 500 EUR für eine Mischkalkulation nicht auskömmlich ist. Insoweit hat das Gericht Teilungskosten bis zu einem Höchstbetrag zu berücksichtigen, hinsichtlich dessen der Versorgungsträger nachvollziehbar darlegt, dass auch unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrags, die Mischkalkulation der durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs entstehenden Kosten insgesamt aufgeht (hier: 800 EUR).

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 21.11.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 11.10.2016 (Az. 542 F 22302/15) in Ziffer 2 Absatz 1 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

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