OLG Naumburg - Beschluss vom 16.08.2012
8 UF 9/12
Normen:
Vorinstanzen:
AG Merseburg, vom 02.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 223/10

Höhe der Teilungskosten im Versorgungsausgleichsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.08.2012 - Aktenzeichen 8 UF 9/12

DRsp Nr. 2012/22603

Höhe der Teilungskosten im Versorgungsausgleichsverfahren

In Versorgungsausgleichsverfahren von den Versorgungsträgern pauschal in Ansatz gebrachte Teilungskosten sind nur in Höhe von bis zu 3% des Deckungskapitals, höchstens jedoch mit 300,00 € insgesamt angemessen. Höhere Teilungskosten können nur dann berücksichtigt werden, wenn der Versorgungsträger diese konkret unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls darlegt.

I. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vom 28.12.2011 wird der am 02.11.2011 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merseburg (Az.: 2 F 223/10) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Nr. 2 bis 6 des Beschlusstenors) abgeändert:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,8678 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 30.04.2010, übertragen.