I. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) vom 28.12.2011 wird der am 02.11.2011 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merseburg (Az.: 2 F 223/10) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Nr. 2 bis 6 des Beschlusstenors) abgeändert:
1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,8678 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 30.04.2010, übertragen.
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