Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 31. August 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nach einem Wert von bis zu 600 € zu tragen.
Das Rechtsmittel des Antragsteller ist unbegründet. Der Erlass eines Versäumnisbeschlusses führt zu keiner Ermäßigung der Gerichtsgebühren.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers tritt eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren nicht bereits dann ein, wenn eine streitige Sachentscheidung durch das Gericht nicht ergeht. Der Argumentation des Beschwerdeführers liegt das Entstehen von Entscheidungsgebühren zugrunde, die es aber auch im Anwendungsbereich des GKG seit dem
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