KG - Beschluss vom 15.12.2011
19 WF 228/11
Normen:
FamFG § 113; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 120 F 9635/11

Höhe der Verfahrensgebühren bei Erlass eines Versäumnisbeschlusses in Familienstreitsachen

KG, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen 19 WF 228/11

DRsp Nr. 2012/4691

Höhe der Verfahrensgebühren bei Erlass eines Versäumnisbeschlusses in Familienstreitsachen

Der Erlass eines Versäumnisbeschlusses in Familienstreitsachen führt zu keiner Reduzierung der erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrensgebühren.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 31. August 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nach einem Wert von bis zu 600 € zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 113; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe:

Das Rechtsmittel des Antragsteller ist unbegründet. Der Erlass eines Versäumnisbeschlusses führt zu keiner Ermäßigung der Gerichtsgebühren.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers tritt eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren nicht bereits dann ein, wenn eine streitige Sachentscheidung durch das Gericht nicht ergeht. Der Argumentation des Beschwerdeführers liegt das Entstehen von Entscheidungsgebühren zugrunde, die es aber auch im Anwendungsbereich des GKG seit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 in erstinstanzlichen Klageverfahren nicht mehr gibt. Die in der vorliegenden Familienstreitsache nach Nr. 1220 KV-FamGKG entstehende Gebühr ist eine pauschale Verfahrensgebühr (vgl. z.B.