OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.12.2018
6 WF 215/18
Normen:
RVG § 33 Abs. 2; FamFG § 137 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 19.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 70 F 312/17

Höhe der Verfahrenskostenhilfevergütung im Scheidungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 6 WF 215/18

DRsp Nr. 2020/11765

Höhe der Verfahrenskostenhilfevergütung im Scheidungsverfahren

1. Bei internationalen Sachverhalten wird ein Versorgungsausgleich von Amts wegen nur bei Anwendbarkeit des deutschen Rechts durchgeführt, wobei hinzu kommen muss, dass das Recht eines der Staaten, denen die Ehegatten angehören, einen Versorgungsausgleich oder ein funktional vergleichbares Rechtsinstitut kennt (EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 1). 2. Wird in einem solchen Fall der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, so berechnet sich die Verfahrenskostenhilfegebühr des beigeordneten Rechtsanwalts nur nach dem Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens.

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Erinnerungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wuppertal vom 19.10.2018 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: bis 500 €.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 2; FamFG § 137 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, Rechtsanwalt A. aus B., richtet sich gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Verfahrenskostenhilfevergütung allein aus dem Gegenstandswert für die Ehescheidung. Der Festsetzung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: