OLG Saarbrücken - Beschluß vom 07.05.1996
9 WF 23/96
Normen:
BRAGO § 23 ;
Vorinstanzen:
AG Sulzbach - 8 F 75/95 ,

Höhe der Vergleichsgebühr - Begriff der Anhängigkeit

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 07.05.1996 - Aktenzeichen 9 WF 23/96

DRsp Nr. 1996/23176

Höhe der Vergleichsgebühr - Begriff der Anhängigkeit

Der Rechtsanwalt erhält gemäß § 23 Abs. 1 S. 3, 1. Halbsatz BRAGO statt der 15/10-Vergleichsgebühr nur eine 10/10-Vergleichsgebühr, wenn ein gerichtliches Verfahren über den Gegenstand des Vergleichs anhängig ist. Nach der ausdrücklichen Normierung in § 23 Abs. 1 S. 3, 2. Halbsatz BRAGO gilt gleiches bei Anhängigkeit eines Prozeßkostenhilfeverfahrens, obwohl dessen Gegenstand die Gewährung von Prozeßkostenhilfe, nicht aber das jeweilige Recht oder Rechtsverhältnis ist, welches vergleichsweise geregelt werden soll.

Normenkette:

BRAGO § 23 ;

Gründe:

Dem Kläger ist im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Beschluß vom 8.6.1994 des Familiengerichts in Sulzbach (8 F 136/93 UE) aufgegeben worden, an die Beklagten, seine von ihm getrennt lebende Ehefrau, ein Wirtschaftsgeld von 800,- DM monatlich zu zahlen.

Der Kläger hat mit seiner Klage vom 27.3.1995 auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus diesem Beschluß geklagt.

Die Beklagte hat den Klageanspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt und widerklagend die Verurteilung des Beklagten dahin begehrt, daß er ihr ab dem 1.5.1995 eine monatliche Unterhaltsrente von 260,15 DM zu zahlen hat.