AG Weißenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 133/96
Höhe der Vergleichsgebühr bei Beantragung von Prozeßkostenhilfe für einen gerichtlichen Vergleich über nicht anhängige Scheidungsfolgesachen
OLG Nürnberg, Beschluß vom 18.08.1997 - Aktenzeichen 7 WF 2281/97
DRsp Nr. 1998/7375
Höhe der Vergleichsgebühr bei Beantragung von Prozeßkostenhilfe für einen gerichtlichen Vergleich über nicht anhängige Scheidungsfolgesachen
»1. Fünfzehn Zehntel der vollen Gebühr (Vergleichsgebühr) sind auch dann zuzuerkennen, wenn Prozeßkostenhilfe für einen gerichtlichen Vergleich über nicht anhängige Scheidungsfolgesachen (§ 623 Abs 1ZPO) beantragt wird, dessen Wortlaut bereits außergerichtlich schriftlich ausformuliert wurde, so daß die Bewilligung (bzw. Erstreckung) ohne Prüfung der - bereits indizierten - Erfolgsaussicht und damit ohne Anhängigkeit eines PKH-Verfahrens i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO erfolgen kann.«2. Die zum 1.7.1994 erfolgte gesetzliche Erhöhung der Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO von 10/10 auf 15/10 sollte das Bemühen des Rechtsanwalts fördern, Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme des Gerichts durch gütliche Einigung zu erledigen; außergerichtliche Vergleiche sollten der Regelfall, gerichtliche Vergleiche die Ausnahme werden3. § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO ist daher einschränkend auszulegen mit der Folge, daß ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe im Sinne dieser Vorschrift nur dann ,,anhängig" ist, wenn es ,,auf die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gerichtet ist" oder "zur Durchführung eines Rechtsstreits anhängig gemacht wurde".
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