OLG Nürnberg - Beschluß vom 18.08.1997
7 WF 2281/97
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 § 122 Abs. 3 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
AnwBl 1999, 294
EzFamR aktuell 1997, 375
FPR 1997, 293
FamRZ 1998, 492
FuR 1998, 61
JurBüro 1997, 137
NJWE-FER 1998, 257
OLGReport-Nürnberg 1998, 123
Rpfleger 1998, 30
Vorinstanzen:
AG Weißenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 133/96

Höhe der Vergleichsgebühr bei Beantragung von Prozeßkostenhilfe für einen gerichtlichen Vergleich über nicht anhängige Scheidungsfolgesachen

OLG Nürnberg, Beschluß vom 18.08.1997 - Aktenzeichen 7 WF 2281/97

DRsp Nr. 1998/7375

Höhe der Vergleichsgebühr bei Beantragung von Prozeßkostenhilfe für einen gerichtlichen Vergleich über nicht anhängige Scheidungsfolgesachen

»1. Fünfzehn Zehntel der vollen Gebühr (Vergleichsgebühr) sind auch dann zuzuerkennen, wenn Prozeßkostenhilfe für einen gerichtlichen Vergleich über nicht anhängige Scheidungsfolgesachen (§ 623 Abs 1 ZPO) beantragt wird, dessen Wortlaut bereits außergerichtlich schriftlich ausformuliert wurde, so daß die Bewilligung (bzw. Erstreckung) ohne Prüfung der - bereits indizierten - Erfolgsaussicht und damit ohne Anhängigkeit eines PKH-Verfahrens i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO erfolgen kann.«2. Die zum 1.7.1994 erfolgte gesetzliche Erhöhung der Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO von 10/10 auf 15/10 sollte das Bemühen des Rechtsanwalts fördern, Streitigkeiten ohne Inanspruchnahme des Gerichts durch gütliche Einigung zu erledigen; außergerichtliche Vergleiche sollten der Regelfall, gerichtliche Vergleiche die Ausnahme werden3. § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO ist daher einschränkend auszulegen mit der Folge, daß ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe im Sinne dieser Vorschrift nur dann ,,anhängig" ist, wenn es ,,auf die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens gerichtet ist" oder "zur Durchführung eines Rechtsstreits anhängig gemacht wurde".