OLG Nürnberg - Beschluß vom 11.07.1995
7 WF 2074/95
Normen:
BGB § 1361 § 1601 ; BRAGO § 23 Abs. 1 § 122 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 114 § 624 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 25
Vorinstanzen:
AG Fürth - 4 F 1160/94 ,

Höhe der Vergleichsgebühr bei Protokollierung eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren

OLG Nürnberg, Beschluß vom 11.07.1995 - Aktenzeichen 7 WF 2074/95

DRsp Nr. 1997/621

Höhe der Vergleichsgebühr bei Protokollierung eines Vergleichs im Prozeßkostenhilfeverfahren

»Wird Prozeßkostenhilfe für eine geplante Vereinbarung über Unterhalt beantragt und sodann vor Gericht nach Sachbesprechung ein Vergleich protokolliert, so ist ein "gerichtliches Verfahren" i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO anhängig mit der Folge, daß der Rechtsanwalt nur eine 10/10 und nicht eine 15/10 Vergleichsgebühr erhält.«

Normenkette:

BGB § 1361 § 1601 ; BRAGO § 23 Abs. 1 § 122 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 114 § 624 ;

Gründe:

I. Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO analog).

II. Die Beschwerde ist zulässig (§ 128 Abs. 4 BRAGO, §§ 567, 569 ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet.

Die Vergütung aus der Staatskasse gemäß §§ 121, 123 BRAGO ist nur in Höhe einer halben Prozeßgebühr (gem. § 32 Abs. 2 BRAGO) und nur in Höhe von 10/10 (nicht 15/10) Vergleichsgebühr (gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BRAGO) festzusetzen. Denn der gerichtliche Vergleich wurde in einem anhängigen Verfahren über die Prozeßkostenhilfe geschlossen.