OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.09.2016
6 WF 125/16
Normen:
FamFG § 155; BGB § 242; BGB § 1684; BGB § 1789; BGB § 1915;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 461
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 840/14

Höhe der Vergütung bei Untätigkeit des gerichtlich bestellten Umgangspflegers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.09.2016 - Aktenzeichen 6 WF 125/16

DRsp Nr. 2016/18321

Höhe der Vergütung bei Untätigkeit des gerichtlich bestellten Umgangspflegers

Orientierungssätze: 1. Die Tätigkeit eines durch eine wirksame gerichtliche Entscheidung "bestellten" Umgangspflegers kann nach den Umständen des Einzelfalls trotz fehlender Verpflichtung (§ 1789 BGB) zu vergüten sein, wenn die Versagung einer Vergütung den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB widerspräche. 2. Eine Vergütung ist jedenfalls zu gewähren, wenn ein Pfleger im Vertrauen auf die richterliche Anweisung aufgrund eines wirksamen Beschlusses in einer Eilsache, die keinen Aufschub duldete, tätig geworden ist.

Tenor

Der Beschluss vom 23.06.2016 wird abgeändert.

Die an die Umgangspflegerin und Beschwerdeführerin zu zahlende Vergütung wird auf 1.220,03 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse zur Last gelegt.

Beschwerdewert: 1.220,03 EUR.

Normenkette:

FamFG § 155; BGB § 242; BGB § 1684; BGB § 1789; BGB § 1915;

Gründe

Das Amtsgericht - Familiengericht - Dieburg hat in der das oben genannte Kind betreffenden Familiensache mit Beschluss vom 23.06.2015 die Beschwerdeführerin zur Umgangspflegerin bestellt.