OLG Bamberg - Beschluss vom 05.05.2009
2 WF 20/09
Normen:
RVG § 48 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AGS 2010, 141
FamRZ 2010, 231
JurBüro 2009, 591
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 61/08

Höhe der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs über einen nicht rechtshängigen Verfahrensgegenstand

OLG Bamberg, Beschluss vom 05.05.2009 - Aktenzeichen 2 WF 20/09

DRsp Nr. 2010/5291

Höhe der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei Abschluss eines Vergleichs über einen nicht rechtshängigen Verfahrensgegenstand

Wird nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Vergleich auch über nicht anhängige Verfahrensgegenstände geschlossen, so steht dem beigeordneten Prozessbevollmächtigten neben der Einigungs- und der Verfahrensgebühr auch eine 1,2 Terminsgebühr aus Nr. 3104 RVG -VV aus dem vollen Gegenstandswert zu.

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bayreuth vom 13. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 48 Abs. 3 S. 1;

Gründe: