Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 18. Juni 2020 abgeändert:
Auf ihre Erinnerung wird die der Bevollmächtigten des Antragsgegners aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf
600,88 €
(in Worten: sechshundert 88/100)
festgesetzt.
I.
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