OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.10.2020
13 WF 122/20
Fundstellen:
FamRZ 2021, 292
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 214/19

Höhe der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei lediglich teilweiser Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.10.2020 - Aktenzeichen 13 WF 122/20

DRsp Nr. 2021/1989

Höhe der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bei lediglich teilweiser Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe

1. Bei nur teilweiser Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe umfasst auch die Beiordnung nur diesen Teil. Der Rechtsanwalt erhält eine Vergütung aus der Staatskasse nur nach dem Wert des Teils, für den er beigeordnet wurde. 2. Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist so zu berechnen, als ob nur der von der Bewilligung umfasste Betrag geltend gemacht worden wäre (Differenzmethode). 3. Dies gilt auch für den Antragsgegner, dem Teilverfahrenskostenhilfe nur zur Abwehr des vom Gericht als erhöht angesehenen Teils einer Forderung bewilligt wird.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 18. Juni 2020 abgeändert:

Auf ihre Erinnerung wird die der Bevollmächtigten des Antragsgegners aus der Staatskasse zu zahlende Verfahrenskostenhilfevergütung auf

600,88 €

(in Worten: sechshundert 88/100)

festgesetzt.

Gründe:

I.