OLG Celle - Beschluss vom 18.01.2018
6 W 211/17
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2; VBVG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1278
ZEV 2018, 165

Höhe der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspfleger

OLG Celle, Beschluss vom 18.01.2018 - Aktenzeichen 6 W 211/17

DRsp Nr. 2018/3447

Höhe der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspfleger

Die Vergütung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers ist auch bei werthaltigen Nachlässen grundsätzlich nach Zeitaufwand und angemessenem Stundensatz und nicht (nur) pauschal nach einem bestimmten Prozentsatz des Aktivnachlasses abzurechnen. Ein die Höhe des doppelten Betrages nach § 3 Abs. 1 VBVG übersteigender Stundensatz wird für Nachlasspfleger, die nicht im Hauptberuf Rechtsanwalt sind, nur in begründeten Einzelfällen in Betracht kommen.

Der angefochtene Beschluss und der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 8. Dezember 2017 werden aufgehoben.

Dem Amtsgericht wird aufgegeben, über einen Vergütungsantrag des Beteiligten zu 2 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2; VBVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde, mit der der Beteiligte zu 1 sich gegen die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung für die Tätigkeit des Beteiligten zu 2 als Nachlasspfleger wendet, ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet.