OLG Düsseldorf - Beschluss vom 17.01.2014
I-3 Wx 130/13
Normen:
BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 1; VBVG;
Vorinstanzen:
AG Neuss, - Vorinstanzaktenzeichen 133 VI 28/08

Höhe der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2014 - Aktenzeichen I-3 Wx 130/13

DRsp Nr. 2014/8222

Höhe der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers

Ein Stundensatz von 110 EUR als mittlerer Satz für einen anwaltlichen berufsmäßigen Nachlasspfleger ist nicht zu beanstanden.

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

Geschäftswert: 939,50 €.

Normenkette:

BGB § 1915 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 1; VBVG;

Gründe

Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 14. Juni 2012 war der Beteiligte zu 4. zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis der Ermittlung der jetzigen Beteiligten zu 1. sowie der Sicherung und Verwaltung ihres Miterbenanteils von 1/6 bestellt worden; mit nachlassgerichtlichem Beschluss vom 28. Dezember 2012 wurde diese Nachlasspflegschaft aufgehoben. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Nachlassgericht zugunsten des Beteiligten zu 4. für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger eine Vergütung von brutto 892,50 € sowie Auslagen von 47 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1. mit ihrem Rechtsmittel, mit dem sie insbesondere geltend macht, unzulässigerweise sei eine Pauschalgebühr von netto 750 € beantragt und festgesetzt worden. Der Beteiligte zu 4. tritt dem Rechtsmittel, dem das Nachlassgericht mit weiterem Beschluss vom 11. Juli 2013 nicht abgeholfen hat, entgegen.