OLG Oldenburg - Beschluss vom 26.02.2021
3 W 120/20
Normen:
BGB § 1836; BGB § 1836d Nr. 1; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2; FamFG § 168; VBVG § 3;
Vorinstanzen:
AG Aurich, vom 10.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 66/20

Höhe der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers bei sog. Teilmittellosigkeit des Nachlasses

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.02.2021 - Aktenzeichen 3 W 120/20

DRsp Nr. 2021/13565

Höhe der Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers bei sog. Teilmittellosigkeit des Nachlasses

Reicht der Aktivnachlass nicht zur Begleichung der gesamten Vergütung des berufsmäßigen Nachlasspflegers aus (sog. "teilmittelloser Nachlass"), ist der Nachlass gemäß § 1915 Abs.1 S.1 BGB in entsprechender Anwendung des § 1836 d Nr.1 BGB als mittellos anzusehen mit der Folge, dass sich der gesamte Vergütungsanspruch gem. § 1915 Abs.1 S.2 letzter Hs. BGB ausschließlich nach § 3 VBVG berechnet.

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 375,03 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1836; BGB § 1836d Nr. 1; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; BGB § 1915 Abs. 1 S. 2; FamFG § 168; VBVG § 3;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer macht Vergütung für die Führung einer Nachlasspflegschaft geltend.